Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Bundesrates § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

Gegenstände der Verhandlungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
    1. Litera a
      Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
    2. Litera b
      Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
    3. Litera c
      Selbständige Anträge von Bundesräten;
    4. Litera d
      Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    5. Litera e
      Berichte von parlamentarischen Delegationen;
    6. Litera f
      Berichte der Volksanwaltschaft;
    7. Litera g
      Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
    8. Litera h
      Selbständige Anträge von Ausschüssen;
    9. Litera i
      Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    10. Litera j
      Erklärungen der Landeshauptmänner;
    11. Litera k
      Wahlen (Wahlvorschläge);
    12. Litera l
      Anfragen (Anfragebeantwortungen);
    13. Litera m
      Eingaben (Petitionen).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Litera i bis l angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der Paragraphen 37, Absatz 5, 38, Absatz 4, 57, Absatz 2, 59, Absatz 7, 60, Absatz eins und 2 und 61 Absatz eins und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
  3. Absatz 3,Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Absatz eins, Litera a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
  4. Absatz 4,Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Absatz eins, angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
  5. Absatz 5,Verhandlungsgegenstände nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40114846

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/361/P16/NOR40114846

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