Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Bundesrates § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/1997

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

15.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

Gegenstände der Verhandlungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
    1. Litera a
      Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
    2. Litera b
      Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben, sofern ein Beschluß gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, gefaßt oder ein Verlangen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, gestellt wurde;
    3. Litera c
      Selbständige Anträge von Bundesräten;
    4. Litera d
      Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    5. Litera e
      Berichte von parlamentarischen Delegationen;
    6. Litera f
      Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
    7. Litera g
      Selbständige Anträge von Ausschüssen;
    8. Litera h
      Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    9. Litera i
      Wahlen (Wahlvorschläge);
    10. Litera k
      Anfragen (Anfragebeantwortungen);
    11. Litera k
      Eingaben (Petitionen).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Litera h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der Paragraphen 37, Absatz 5, 57, Absatz 2, 59, Absatz 7, 60, Absatz eins und 2 und 61 Absatz eins und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
  3. Absatz 3,Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Absatz eins, Litera a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
  4. Absatz 4,Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Absatz eins, angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12016626

Alte Dokumentnummer

N1199763409J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/361/P16/NOR12016626

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