Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung des Bundesrates § 16

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2015

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

14.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

Gegenstände der Verhandlungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
    1. Litera a
      Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
    2. Litera b
      Vorhaben gemäß Artikel 23 e, B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
    3. Litera c
      Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß Paragraph 21 a,;
    4. Litera d
      Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    5. Litera e
      Berichte von parlamentarischen Delegationen;
    6. Litera f
      Berichte der Volksanwaltschaft;
    7. Litera g
      Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des , Bundesrates;
    8. Litera h
      Selbständige Anträge von Ausschüssen;
    9. Litera i
      Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    10. Litera j
      Erklärungen der Landeshauptmänner;
    11. Litera k
      Erklärungen von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik;
    12. Litera l
      Wahlen (Wahlvorschläge);
    13. Litera m
      Anfragen (Anfragebeantwortungen);
    14. Litera n
      Eingaben (Petitionen).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Litera i bis m angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der Paragraphen 37, Absatz 5, 38, Absatz 4, 57, Absatz 2, 59, Absatz 7, 60, Absatz eins und 2 und 61 Absatz eins und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
  3. Absatz 3,Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Absatz eins, Litera a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
  4. Absatz 4,Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Absatz eins, angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
  5. Absatz 5,Verhandlungsgegenstände nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40170455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/361/P16/NOR40170455

Navigation im Suchergebnis