Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ausbildungsausweis und Beurteilung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für den Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und der mit der Ausbildung betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 54, Absatz 3, RStDG festzusetzen und dem Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Bei Aufnahmewerbern ist Paragraph 12, Absatz eins und 2 RStDG sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40106149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P8/NOR40106149

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