Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ausbildungsausweis und Beurteilung

Paragraph 8, (1) Für den Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und der mit der Ausbildung betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 54, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes festzusetzen und dem Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Bei Aufnahmewerbern ist Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Richterdienstgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12034233

Alte Dokumentnummer

N2198717574R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P8/NOR12034233

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