Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Ausbildungsausweis und Beurteilung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für den Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und der mit der Ausbildung betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 54, Absatz 3, RStDG festzusetzen und dem Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Bei Aufnahmewerbern ist Paragraph 12, Absatz eins und 2 RStDG sinngemäß anzuwenden.