Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 8

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Text

Ausbildungsausweis und Beurteilung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins und 2 sowie 54 Absatz 3, RStDG zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40152219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P8/NOR40152219

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