Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 2,

Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40114148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P2/NOR40114148

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