Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ABAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wer eine der im § 1 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 4 angeführten Gegenstände abzulegen.Wer eine der im Paragraph eins, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 4, angeführten Gegenstände abzulegen.
(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unzulässig.Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Es sind also auch "alte", dh. nach früheren Prüfungsvorschriften abgelegte Notariats-, Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfungen anrechenbar.
2. Zu Abs. 2: Dadurch wird verhindert, daß eine bereits endgültig nicht bestandene Berufsprüfung über den Umweg einer Ergänzungsprüfung erworben wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Gesetzesnummer
10002801
Dokumentnummer
NOR12034218
Alte Dokumentnummer
N2198717555R