Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wer eine der im Paragraph eins, genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im Paragraph 4, angeführten Gegenstände abzulegen.
  2. Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unzulässig.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Es sind also auch "alte", dh. nach früheren Prüfungsvorschriften abgelegte Notariats-, Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfungen anrechenbar.
2. Zu Abs. 2: Dadurch wird verhindert, daß eine bereits endgültig nicht bestandene Berufsprüfung über den Umweg einer Ergänzungsprüfung erworben wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR12034218

Alte Dokumentnummer

N2198717555R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P2/NOR12034218

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