Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 2,

Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.