Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7,
BGBl. I Nr. 111/2007).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph eins, erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.
Anmerkung
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Gesetzesnummer
10002801
Dokumentnummer
NOR40094929