Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsprüfungsgesetz § 13

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
    2. Ziffer 2
      eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.
  2. Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
    2. Ziffer 2
      einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
    jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
  3. Absatz 3,Anstelle der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.

Anmerkung

1. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
3. ÜR: Art. 11 §§ 8 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Schlagworte

Prüfungsarbeit, Abgabenrecht, Tarifrecht, Grundbuchsrecht,
Unternehmensrecht

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR40154449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P13/NOR40154449

Navigation im Suchergebnis