Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
NPG
Index
27/02 Notare
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18,
BGBl. I Nr. 111/2007.
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
(2)Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
Anmerkung
1. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG,
BGBl. Nr. 523/1987.
2. EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007.
Schlagworte
Prüfungsarbeit, Abgabenrecht, Tarifrecht, Grundbuchsrecht,
Unternehmensrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR40095111