Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsprüfungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
    2. Ziffer 2
      an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
  2. Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
    2. Ziffer 2
      einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
    jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.

Anmerkung

1. Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch Universitätslehrer siehe das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Prüfungsarbeit, Abgabenrecht, Tarifrecht, Grundbuchsrecht,
Unternehmensrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR40095111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P13/NOR40095111

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