Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
    2. Ziffer 2
      eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.
  2. Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
    2. Ziffer 2
      einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
    jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
  3. Absatz 3,Anstelle der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.