Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsprüfungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
    2. Ziffer 2
      an Hand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
  2. Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem bürgerlichen Recht,
    2. Ziffer 2
      einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht,
    jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern oder solchen Registern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.

Anmerkung

Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die
Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch
Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.

Schlagworte

Prüfungsarbeit, Handelsrecht, Abgabenrecht, Tarifrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034196

Alte Dokumentnummer

N2198717459R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P13/NOR12034196

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