Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
NPG
Index
27/02 Notare
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
an Hand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
(2)Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem bürgerlichen Recht,
einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht,
jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern oder solchen Registern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
Anmerkung
Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die
Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch
Universitätslehrer siehe das BARG,
BGBl. Nr. 523/1987.
Schlagworte
Prüfungsarbeit, Handelsrecht, Abgabenrecht, Tarifrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR12034196
Alte Dokumentnummer
N2198717459R