Bundesrecht konsolidiert

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Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.08.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Register

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster römisch eins Anmerkung, Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) und über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen ein Register nach Muster römisch vier Anmerkung, Muster nicht darstellbar) zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
  3. Absatz 3,Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102712

Alte Dokumentnummer

N6198710117Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/415/P7/NOR12102712

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