Bundesrecht konsolidiert

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Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Register

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster römisch eins, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster römisch zwei, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster römisch drei, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen ein Register nach Muster römisch vier und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster römisch fünf zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
  3. Absatz 3,Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40139034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/415/P7/NOR40139034

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