Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.08.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Text

Register

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster römisch eins Anmerkung, Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) und über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen ein Register nach Muster römisch vier Anmerkung, Muster nicht darstellbar) zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
  3. Absatz 3,Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.