Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung § 7

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Register

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster römisch eins, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster römisch zwei, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster römisch drei, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingseinkommen ein Register nach Muster römisch vier und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster römisch fünf zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
  3. Absatz 3,Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40234318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/415/P7/NOR40234318

Navigation im Suchergebnis