Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

2. Geschäftsordnung

Paragraph 9, (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.

  1. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

Anmerkung

vgl. Art. III, BGBl. Nr. 463/1993

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12017384

Alte Dokumentnummer

N1199956420L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P9/NOR12017384

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