(3)Absatz 3,Ferner kann auch eine nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person durch Dienstvertrag mit einer solchen Funktion betraut werden, wenn die im Abs. 1 genannte Leitungsfunktion durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorübergehend eingerichtet ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die einer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entgegenstehen.Ferner kann auch eine nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Person durch Dienstvertrag mit einer solchen Funktion betraut werden, wenn die im Absatz eins, genannte Leitungsfunktion durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorübergehend eingerichtet ist oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die einer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entgegenstehen.