Absatz 2,Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
Bundesministeriengesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,
Paragraph 9
01.01.1999
31.07.2001
2. Geschäftsordnung
Paragraph 9, (1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.