Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

17.07.2022

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

2. Geschäftsordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, Litera a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

Anmerkung

vgl. Art. III, BGBl. Nr. 463/1993

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Im RIS seit

28.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40220387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P9/NOR40220387

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