Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.04.2025
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
BMG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dienstaufsicht im Ressortbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2)Absatz 2,Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
Anmerkung
vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; Art. 20 Abs. 3 B-VG; § 13a AVG; § 17 AVG
Schlagworte
Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Auskunftspflicht, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung
Im RIS seit
18.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268746