Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 § 4

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Dienstaufsicht im Ressortbereich

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; § 13a AVG; § 17 AVG

Schlagworte

Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P4/NOR40268750

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