Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesministeriengesetz 1986 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.02.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 43 Abs. 3 BDG 1979 und § 46 BDG 1979; Art. 20 Abs. 3 B-VG; § 13a AVG; § 17 AVG

Schlagworte

Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Auskunftspflicht, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12011674

Alte Dokumentnummer

N11986184240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P4/NOR12011674

Navigation im Suchergebnis