Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Dienstaufsicht im Ressortbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 43, Absatz 3, BDG 1979 und Paragraph 46, BDG 1979; Artikel 20, Absatz 3, B-VG; Paragraph 13 a, AVG; Paragraph 17, AVG

Schlagworte

Interorganbeziehung, Verwaltungshierarchie, Aufsicht, nachgeordnete Dienststelle, Auskunftspflicht, Hierarchie, Überordnung, Unterordnung, unmittelbare Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268746