Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstgesetz 1986 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

10.03.1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 60, Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062077

Alte Dokumentnummer

N4198810231A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P60/NOR12062077

Navigation im Suchergebnis