Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 60, Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als dreißig Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Anmerkung

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, G 164 - 166/88-6,
§ 60 ZDG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit
Ablauf des 30. Juni 1989 in Kraft.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061684

Alte Dokumentnummer

N41986104973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P60/NOR12061684

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