Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
Paragraph 60
01.12.1988
10.03.1994
Verwaltungsübertretungen
Paragraph 60, Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.