Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstgesetz 1986 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 60,

Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 598/1988

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122104

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P60/NOR40122104

Navigation im Suchergebnis