Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1987,
Paragraph 60
01.09.1987
30.11.1988
Verwaltungsübertretungen
Paragraph 60, Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als dreißig Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.