Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 60, Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als dreißig Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.