§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann durch Bescheid als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannt sind.Paragraph 4, (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann durch Bescheid als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannt sind.
(2)Absatz 2,In Betracht kommen Einrichtungen
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
(3)Absatz 3,Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 dient undüberwiegend einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, dient und
eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wennDie Anerkennung nach Absatz eins, ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oderdie Einrichtung den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach Abschnitt VI obliegenden Pflichten nicht erfüllt.der Rechtsträger der Einrichtung die ihm nach Abschnitt römisch sechs obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(5)Absatz 5,Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 Z 2 und 3 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission (Abschnitt VII) einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 3)Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor Erlassung der Bescheide nach Absatz eins und 4 Ziffer 2 und 3 ein Gutachten der Zivildienstoberkommission (Abschnitt römisch sieben) einzuholen. Langt dieses Gutachten nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 3,) (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 4)Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)