(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 4)Der Bundesminister für Inneres hat mindestens einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem „Verlautbarungsblatt für den Zivildienst'' ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger dem Bundesminister für Inneres eine Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)