Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
    1. Ziffer eins
      welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben,
    2. Ziffer 2
      wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden und
    3. Ziffer 3
      welchem Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 2, der Rechtsträger zuzuordnen ist.
  2. Absatz 2,In Betracht kommen Einrichtungen
    1. Ziffer eins
      des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
    3. Ziffer 3
      sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
  3. Absatz 3,Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, dient und
    2. Ziffer 2
      eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung nach Absatz eins, ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
  5. Absatz 5,Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Absatz eins, sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie nichtig.
  6. Absatz 5 a,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)
  7. Absatz 6,Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.
  8. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P4/NOR40122073

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