(5a)Absatz 5 a,Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen.Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Absatz eins, ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen.