(3)Absatz 3,Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.