Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
- Ziffer einsnachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
- Ziffer 2eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und
- Ziffer 3im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)