Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen
Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten
§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen ZivildienstleistendenParagraph 38, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist,
einem Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne von § 18a Abs. 2 bereit erklärt hat, odereinem Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne von Paragraph 18 a, Absatz 2, bereit erklärt hat, oder
(BGBl. Nr. 575/1983, Art. II Z 2; Art. IV Z 1 der Kundmachung)Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,; Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Kundmachung) bei Nichtzutreffen der Z 3 angewiesen werden, an einem vom Bundesministerium für Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang teilzunehmen.bei Nichtzutreffen der Ziffer 3, angewiesen werden, an einem vom Bundesministerium für Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang teilzunehmen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45a)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 a,) (2)Absatz 2,Falls der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflichtung nach Abs. 1 Z 3 und 4 nicht nachkommt, geht diese - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach § 67 - auf den Bundesminister für Inneres über. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45c)Falls der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 nicht nachkommt, geht diese - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach Paragraph 67, - auf den Bundesminister für Inneres über. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 c,) (3)Absatz 3,Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides im Sinne des Paragraph 3, angemessen beschäftigt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,) (4)Absatz 4,Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,) (5)Absatz 5,Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,)
(6)Absatz 6,Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,)