Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivildienstgesetz 1986 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch sechs

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen

Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

Paragraph 38, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

  1. Ziffer eins
    ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
  2. Ziffer 2
    eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist,
  3. Ziffer 3
    einem Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne von Paragraph 18 a, Absatz 2, bereit erklärt hat, oder
    Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,; Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Kundmachung)
  4. Ziffer 4
    bei Nichtzutreffen der Ziffer 3, angewiesen werden, an einem vom Bundesministerium für Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang teilzunehmen.
Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 a,)
  1. Absatz 2,Falls der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 nicht nachkommt, geht diese - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach Paragraph 67, - auf den Bundesminister für Inneres über. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 c,)
  2. Absatz 3,Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides im Sinne des Paragraph 3, angemessen beschäftigt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,)
  3. Absatz 4,Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,)
  4. Absatz 5,Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,)

  1. Absatz 6,Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 45 b,)

Schlagworte

Einschulung

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061662

Alte Dokumentnummer

N41986104753

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P38/NOR12061662

Navigation im Suchergebnis