Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch sechs
Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
    1. Ziffer eins
      ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
    2. Ziffer 2
      eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
  3. Absatz 3,Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen beschäftigt werden.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
  5. Absatz 5,Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
  6. Absatz 6,Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 598/1988;
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 598/1988;

Schlagworte

Einschulung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068464

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P38/NOR40068464

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