(3)Absatz 3,Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen beschäftigt werden.