§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.Paragraph 3, (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2)Absatz 2,Diese Dienstleistungen sind auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten
Rettungswesen
Einsätze bei Epidemien
Sozial- und Behindertenhilfe
Flüchtlingsbetreuung
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.