§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 1)Paragraph 3, (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
(2)Absatz 2,Diese Dienstleistungen sollen insbesondere auf folgenden Gebieten erbracht werden:
Dienst in Krankenanstalten
Rettungswesen
Einsätze bei Epidemien
Sozialhilfe
Katastrophenhilfe, Zivilschutz und sonstige Tätigkeiten im Rahmen
der Zivilen Landesverteidigung
Regulierung und Instandhaltung von Gewässern
Wildbachverbauung
Lawinenverbauung
Bau, Erhaltung und Reinigung von Straßen
Meliorationen
Pflege und Schutz des Waldes
Abfallbeseitigung
Vermarkung der Bundesgrenze.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 2a)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2 a,)