Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Text

Paragraph 3, (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.

  1. Absatz 2,Diese Dienstleistungen sind auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten

Rettungswesen

Einsätze bei Epidemien

Sozial- und Behindertenhilfe

Flüchtlingsbetreuung

Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie

andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.