Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 3, (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.

  1. Absatz 2,Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Absatz 3, - auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenpflege, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.

  1. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Absatz eins, entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Absatz 2, genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.

Schlagworte

Sozialhilfe

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12064599

Alte Dokumentnummer

N4199434003J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P3/NOR12064599

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