(2)Absatz 2,Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.Sofern bei der Berechnung nach Absatz eins, ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.