Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

24.12.1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 26, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.

  1. Absatz 2,Das Taggeld beträgt
    1. Ziffer eins
      im Falle eines ordentlichen Zivildienstes 45 S und
    2. Ziffer 2
      im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes 65 S. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1985,, Artikel römisch zwei,)
  2. Absatz 3,Zivildienstleistenden gebührt für jeden Monat des ordentlichen Zivildienstes eine Überbrückungshilfe im Ausmaß von 90 S. Die Überbrückungshilfe ist am Tage der Beendigung des ordentlichen Zivildienstes auszuzahlen. Wird ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, so ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete Zivildienstzeit entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe ist ihm am Tage der Entlassung aus dem restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst auszuzahlen.

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061646

Alte Dokumentnummer

N41986104593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P26/NOR12061646

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