Absatz 2,Sofern bei der Berechnung nach Absatz eins, ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
Paragraph 26
01.06.1994
31.12.2001
Paragraph 26, (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in Paragraph 25 a, Absatz 2, festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.