Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 26, (1) Die Beträge nach Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung (Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

  1. Absatz 2,Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach Absatz eins, eingetretenen Änderungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063483

Alte Dokumentnummer

N4199118430J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P26/NOR12063483

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