Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
Text
§ 26. (1) Die Beträge nach § 25a Abs. 2 bis 4 werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung (§ 25a Abs. 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.Paragraph 26, (1) Die Beträge nach Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient das jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung. Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung treten mit dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung (Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(2)Absatz 2,Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach Abs. 1 eingetretenen Änderungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach Absatz eins, eingetretenen Änderungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.