Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Text
§ 26. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.Paragraph 26, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.
(2)Absatz 2,Das Taggeld beträgt
im Falle eines ordentlichen Zivildienstes 45 S und
im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes 65 S. (BGBl. Nr. 267/1985, Art. II)im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes 65 S. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1985,, Artikel römisch zwei,)
(3)Absatz 3,Zivildienstleistenden gebührt für jeden Monat des ordentlichen Zivildienstes eine Überbrückungshilfe im Ausmaß von 90 S. Die Überbrückungshilfe ist am Tage der Beendigung des ordentlichen Zivildienstes auszuzahlen. Wird ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, so ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete Zivildienstzeit entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe ist ihm am Tage der Entlassung aus dem restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst auszuzahlen.
(BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 4) Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)